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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Auftragsannahme
Gegenstand eines Auftrages an die Agentur Pferd & Reiter vertreten durch Peter Bangert, ist ausschließlich die in der Auftragsbestätigung der Agentur genannte Dienstleistung. Mündliche Nebenabreden haben ohne schriftliche Bestätigung der Agentur keine Geltung.

§ 2 Leistungen
Die Agentur Pferd & Reiter verpflichtet sich, die in ihrer Auftragsbestätigung genannten Dienstleistungen nach bestem Wissen und Gewissen sowie nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung zu erbringen. Vor und während der Leistungserbringung informiert der Auftraggeber die Agentur Pferd & Reiter über alle Umstände, die für die Vorbereitung oder Erbringung der Leistung notwendig sind.
Für das methodisch und didaktische Vorgehen ist der in der Auftragsbestätigung genannte Trainer/Berater/Coach von Pferd & Reiter verantwortlich. Sind aus der Sicht des Auftraggebers konzeptionelle, methodische oder didaktische Änderungen vor Beginn der Leistungserbringung zu tätigen, so ist dies auf direktem Wege der Agentur Pferd & Reiter mitzuteilen. Sind diese Änderungen mit einem Mehraufwand für die Agentur Pferd & Reiter verbunden, so wird dieser Mehraufwand dem Kunden in Rechnung gestellt.
Während der Leistungserbringung in Seminaren, Coachings, Trainings o.ä. Veranstaltungen entscheidet der Berater oder Trainer über Art und Umfang der Änderung im Rahmen seines Pädagogischen und fachlichen Ermessungsspielraums. Daraus besteht für den Auftraggeber kein Recht, das Honorar zu kürzen.
Die Agentur Pferd & Reiter ist berechtigt, zur Durchführung eines Auftrages sachverständige Personen hinzuzuziehen. Sollte bei Schulungs-, Trainings-, oder Coachingmaßnahmen ein von der Agentur Pferd &Reiter oder vom Auftraggeber benannter Trainer oder Coach durch Krankheit, oder durch sonstige, nicht durch ihn zu vertretende Gründe, verhindert sein, so ist die Agentur Pferd & Reiter berechtigt, einen Ersatz-Trainer/Coach zu stellen oder einen Alternativtermin mit dem Auftraggeber zu vereinbaren.

§ 2.1 Präsentation von Konzepten für Kampagnen oder Einzelprojekte
Wenn nicht anderweitig vereinbart, entstehen dem Kunden für die Präsentation von Konzepten und Einzelprojekten keine Kosten. Erhält die Agentur allerdings nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen der Agentur im Eigentum der Agentur. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form auch immer – zu nutzen oder ausgehändigte Unterlagen weiterzugeben.
Bei Zuwiderhandlung behält sich die Agentur vor, Schadenersatzansprüche oder Nutzungsentschädigungen geltend zu machen.

§ 2.2 Angebote
Angebote der Agentur sind unter dem Vorbehalt, dass sich bei Änderung des Inhalts oder Umfanges der Spezifikation des Vertragsgegenstandes Änderungen bei den Kosten ergeben können, verbindlich. Kommt es zu derartigen Änderungen des Auftrags auf Wunsch des Auftraggebers, hat der Auftraggeber auch für hierdurch entstehende Mehrkosten aufzukommen.

§ 2.3 Kostenvoranschläge
Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die veranschlagten um mehr als 20 Prozent übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen.

§ 2.4 Fremdkosten
Fremdkosten, also Kosten und Auslagen, wie z.B. Repro- und Lithografiekosten, Druck- und Versandkosten, Saalmieten, Bewirtungskosten, Kosten für die Ausstattung von Veranstaltungsräumen, etc., werden unter Aufschlag einer Handlingcharge von 12 Prozent an den Kunden weiterberechnet.

§ 2.5 Stornierung von Verträgen und Absagen von Terminen
Verträge können vom Auftraggeber kostenfrei innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsabschluss storniert werden, sofern es in dieser Zeit nicht bereits zu einer Leistungserbringung oder Leistungsteilerbringung durch die Agentur Pferd & Reiter gekommen ist. Falls Leistungen bereits erbracht wurden, sind diese zu Vergüten. Dies gilt insbesondere, wenn durch die terminlichen Vorgaben des Auftraggebers oder durch inhaltliche Gründe mit einer Leistungserbringung oder Leistungsteilerbringung bereits in den ersten zwei Wochen nach Abschluss des Vertrages begonnen wurde. Die oben in § 2.5 genannte Regelung entfällt, wenn bei der Stornierung des Vertrages, die im Anschluss genannten Stornierungsfristen für Firmentrainings bereits überschritten sind. Jede Stornierung bedarf der Schriftform.
Bei Absagen von vertraglich vereinbarten Trainings- und Team-Coachingterminen bis zu vier Woche vor dem vereinbarten Termin, hat der Kunde das Recht einen Alternativtermin mit der Agentur in den folgenden 12 Wochen zu vereinbaren. Können sich der Auftraggeber und die Agentur Pferd & Reiter nicht auf einen Alternativtermin einigen und findet die Agentur Pferd & Reiter für den ausgefallenen Trainings- Team-Coachingterminen keinen neuen Auftraggeber, sind 50 % des vereinbarten Honorars durch den Auftraggeber zu zahlen.
Bei einem Absagen des Alternativtermins ist das volle Honorar durch den Kunden zu zahlen. Bei Absagenvon vertraglich vereinbarten Trainings- Team-Coachingterminen bis zu zwei Woche vor dem vereinbarten Termin ist 50 % des Honorars durch den Kunden zu zahlen.

Das Angebot eines Alternativtermines ist in diesem Falle eine rein freiwillige Leistung der Agentur und kann nicht vom Kunden eingefordert werden.Bei einem Absagen eines durch die Agentur freiwillig angebotenen Alternativtermins ist das volle Honorar durch den Kunden zu zahlen.
Bei Absagen von vertraglich vereinbarten Trainings- Team-Coachingterminen innerhalb von 2 Wochen vor dem vereinbarten Termin ist das volle Honorar durch den Kunden zu zahlen. Das Angebot eines Alternativtermins ist in diesem Falle eine rein freiwillige Leistung der Agentur und kann nicht vom Kunden eingefordert werden. Bei einem Absagen eines durch die Agentur freiwillig angebotenen Alternativtermins ist das volle Honorar durch den Kunden zu zahlen.

§ 2.6 Änderungen oder Abbruch der Arbeiten/Leistungen
Wenn der Kunde Aufträge, Arbeiten, umfangreiche Planungen und dgl. ändert oder abbricht, wird er der Agentur alle angefallenen Kosten ersetzen und die Agentur von allen im Zusammenhang mit der Leistungserbringung stehenden Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freistellen.
Sind die Kontaktarbeiten für Redaktionsbesuche, Teilnahme an Pressekonferenzen und ähnlichen Veranstaltungen bei Abbruch durch den Kunden so weit fortgeschritten, dass bestätigte Termine vorliegen, wird ein Ausfallhonorar von 80 Prozent fällig. Werden die Kontaktarbeiten für werbliche oder interne Zwecke vom Kunden vor Fertigstellung abgebrochen, wird der Aufwand nach dem vereinbarten Stundensatz abgerechnet.
Sind die Textarbeiten (PR-Texte und Homepage-Texte, Werbe-Texte) bei Abbruch der Textarbeiten so weit fortgeschritten, dass der Text zur Freigabe vorliegt, wird das Texthonorar zu 90 Prozent fällig. Wird die Arbeit vom Kunden vor Fertigstellung abgebrochen, wird der Aufwand nach dem vereinbarten Stundensatz abgerechnet.
Sind konzeptionelle Arbeiten, Strategieentwicklungen und Neupositionierungen bei Abbruch durch den Kunden so weit fortgeschritten, dass die Arbeiten zur Präsentation oder Freigabe vorliegen, wird das Honorar zu 90 Prozent fällig. Wird die Arbeit vor Fertigstellung abgebrochen, wird der Aufwand nach dem vereinbarten Stundensatz abgerechnet.
Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche bleibt hiervon unberührt.

§ 2.7 Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Agentur.

§ 3 Schweigepflicht
Die Agentur Pferd & Reiter verpflichtet sich, alle Tatsachen, die ihr im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, insbesondere erlangte Informationen über Personen bzw. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, vertraulich zu behandeln, sofern sie nicht allgemein zugänglich oder bekannt sind.

§ 4 Schutz des geistigen Eigentums und Nutzungsrechte
Schriftliche Äußerungen jeder Art der Agentur Pferd & Reiter bzw. ihrer Mitarbeiter und Berater, d.h. sämtliche Unterlagen, Berichte, Empfehlungen und Schulungsmaterial, dürfen vom Auftraggeber nur für seine eigenen Zwecke verwendet werden.
Die Weitergabe der genannten Unterlagen durch den Auftraggeber oder seine Mitarbeiter an einen Dritten bedarf ausdrücklich der schriftlichen Genehmigung durch die Agentur Pferd & Reiter.
Zieht die Agentur zur Vertragserfüllung Dritte (Erfüllungsgehilfen) heran, wird sie die erforderlichen Nutzungsrechte erwerben und im gleichen Umfang dem Kunden einräumen.
Will der Kunde von der Agentur gestaltete Arbeiten ganz oder teilweise über den ursprünglich vereinbarten Zweck oder Umfang hinausgehend oder im Ausland verwerten, bedarfdas einer gesonderten, vorab zu treffenden Honorarabsprache.
Gleiches gilt, wenn der Kunde von der Agentur gestaltete Arbeiten nach Beendigung der Zusammenarbeit weiter verwenden will, es sein denn, sämtliche Nutzungsrechte wurden bereits abgegolten.
Alle Verteiler sind grundsätzlich Eigentum der Agentur. Sie werden nicht außer Haus gegeben, können jedoch vom Kunden eingesehen werden. Lediglich das Inhaltsverzeichnis der einzelnen Verteiler wird dem Kunden auf Wunsch zur Verfügung gestellt. Alle Leistungen der Agentur, auch einzelne Teile daraus, bleiben im Eigentum der Agentur.

§ 5 Vergütung
Als Vergütung für die erbrachten Dienstleistungen gilt das vereinbarte bzw. in der Auftragsbestätigung der Agentur Pferd &Reiter genannte Honorar. Alle Honorare verstehen sich ohne die gesetzlich geltende Mehrwertsteuer. Für die Vergütung von Dienstleistungen ohne feste, vertraglich festgesetzte Honorarangabe, gilt die aktuelle Agenturpreisliste.
Diese ist im Internet einsehbar und kann zudem vom Auftraggeber jederzeit von der Agentur eingefordert werden. Eine Beanstandung an den Dienstleistungen der Agentur Pferd & Reiter bzw. ihrer Mitarbeiter und Berater berechtigt den Auftraggeber nicht zur Zurückhaltung und/ oder Kürzung des Honorars für bereits erbrachte Dienstleistungen. Alle Rechnungen der Agentur Pferd & Reiter sind ohne Abzug direkt nach Erhalt zahlbar bzw. spätestens eine Woche nach Rechnungsdatum, falls nicht anders vereinbart.

§ 6 Abnahmeverzug des Auftraggebers
Kommt der Auftraggeber mit der Annahme einer von der Agentur Pferd & Reiter bestätigten Dienstleistung in Verzug, so hat die Agentur Pfer&Reiter Anspruch auf 25% des in der Auftragsbestätigung genannten Honorars als Ersatz des entstandenen Zeitaufwandes sowie der ihr durch den Verzug entstandenen Mehraufwendungen.

§ 7 Zahlungsverzug des Auftraggebers
Für den Eingang der Zahlungen nach einer Frist von 14 Tagen ab Rechnungsdatum werden dem Auftraggeber die nach dem 14. Tag der Rechnungsstellung im Geschäftsverkehr üblichen Verzugszinsen berechnet. Die Agentur Pferd & Reiter behält sich im Falle eines Zahlungsverzuges durch den Auftraggeber vor, weitere vereinbarte bzw. bestätigte Dienstleistungen erst nach Eingang bereits fälliger Zahlungen zu erbringen oder von der Erbringung weiterer Dienstleistungen abzusehen (Rücktritt vom Auftrag).

§ 8 Haftung
Die von der Agentur Pferd & Reiter bestätigten Dienstleistungen werden nach bestem Wissen und Gewissen und den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung erbracht. Die Agentur Pferd und Reiter bzw. ihre Mitarbeiter und Berater haften grundsätzlich nicht für einen aus der erbrachten Dienstleistung erwarteten Erfolg – dieser kannnicht garantiert werden. Jegliche Haftung der Agentur Pferd & Reiter bzw. ihrer Mitarbeiter und Berater für die Erbringung einer Dienstleistung und die Auswirkungen des Erbringens dieser Dienstleistung wird maximal auf die Höhe des vereinbarten Honorars für diese Dienstleistung beschränkt.
Die Agentur haftet gegenüber dem Kunden auf Schadensersatz bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung gemäß dem vorstehenden Absatz und auch für weitergehende vertragliche oder gesetzliche Ansprüche, ist darüber hinaus beschränkt auf solche Schäden, die bei Vertragsabschluss vorhersehbar waren.
Für die Haftung für Verschulden bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahindo) gelten die vorstehenden Absätze entsprechend.
Weitere, als die in diesen Bedingungen ausgeführten und im Vereinbarungstext geregelten Ansprüche auf Schadensersatz sind ausgeschlossen.
Jegliche Haftung der Agentur für Ansprüche, die auf Grund einer durchgeführten Maßnahme gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen; insbesondere haftet die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter.
Der Kunde stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter frei, wenn die Agentur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gehandelt hat, obwohl sie dem Kunden ihre Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Maßnahme mitgeteilt hat.

§ 8.1 Reklamation
Der Kunde hat Reklamationen innerhalb von fünf Tagen nach Leistung durch die Agentur schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht dem Kunden vorrangig vor den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen das Recht auf Nachbesserung der Leistung durch die Agentur zu.

§ 8.2 Rechtsschutz
Für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften bei den von der Agentur vorgeschlagenen Kommunikationsmaßnahmen ist ausdrückliche der Kunde verantwortlich, insbesondere wird der Kunde eine von der Agentur vorgeschlagene Maßnahme erst dann freigeben, wen er sich selbst von der wettbewerbsrechtlichen Unbedenklichkeit vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung der Maßnahme verbundene Risiko selbst zu tragen. Die Agentur wird dem Kunden auf seinen Wunsch hin gerne geeignete Berater vorschlagen, die in der Lage sind, alle im Zusamm enhang mit den vorgeschlagenen Maßnahmen entscheidenden Rechtsfragen zu prüfen.

§ 8.3 Einhaltung von Terminen
Die Agentur bemüht sich stets, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Kunden allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zuständigen Rechte, wenn er der Agentur eine angemessene Nachfrist gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an die Agentur.
Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern der Agentur – entbinden die Agentur jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins.

§ 9 Kündigung
Ist eine längerfristige Zusammenarbeit (mehr als sechs Monate) vorgesehen, so können die Vertragspartner den Auftrag jederzeit unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist kündigen. Die Agentur Pferd & Reiter behält bei einer Kündigung eines solchen längerfristigen Vertrages den vollen Anspruch auf das vereinbarte Honorar abzüglich der infolge der Aufhebung tatsächlich ersparten Aufwendungen.
Hierbei braucht sich die Agentur Pferd & Reiter nicht anrechnen zu lassen, was sie durch anderweitigen Einsatz ihrer Mitarbeiter und Berater erwirbt oder zu erwerben unterlässt.

§ 10 Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand
Für alle Aufträge, deren Durchführung und die hieraus sich ergebenden Ansprüche gilt ausschließlich deutsches Recht, sofern keine andere schriftliche Vereinbarung erfolgte. Sollten sich ergebende Unstimmigkeiten nicht auf gütlichem Wege geregelt werden können, gilt als vereinbarter Gerichtsstand der Geschäftssitz der Agentur Pferd & Reiter.

§ 11 Gültigkeit dieser Geschäftsbedingungen
Mit der Auftragsvergabe an die Agentur Pferd & Reiter bzw. ihrer Mitarbeiter Trainer oder Berater erkennt der Auftraggeber diese Geschäftsbedingungen als Grundlage des vergebenen Auftrags an.

§ 12 Sonstiges
Sollte eine oder mehrere der vorgenannten Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder für ungültig erklärt werden, so behalten die übrigen Bestimmungen ihre Wirksamkeit.

Berlin, im April 2003
Agentur Pferd & Reiter vertreten durch Peter Bangert.


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